AGB

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
1.
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3.
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen

1.
Ist die Bestellung/Auftragserteilung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so
können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die
als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Montageleistungen/Vorbereitende Planungsleistungen

1.
Montagleistungen sind im Preis nur eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist; sie beinhalten aber nicht die An- und Abfahrtszeiten des Monteurs. Diese sind gemäß
unserer jeweils gültigen Preislisten gesondert zu vergüten.
Die Montageleistungen werden im übrigen auf Stundenlohnbasis abgerechnet. Die
Lohnpreise ergeben sich aus unseren jeweils gültigen Preislisten.
Eine Montageverpflichtung besteht nur, sofern bauseitig die erforderlichen Anschlüsse
vorhanden und nicht weiter als einen Meter von der Montagestelle entfernt sind.
2.
Planungsleistungen, die von uns zur Angebotserstellung für den Kunden erbracht werden,
sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, für den Fall, dass der Kunde
keinen verbindlichen Auftrag zur Ausführung erteilt, gesondert vergütungspflichtig. Die
Vergütung berechnet sich nach Zeitaufwand auf Stundenlohnbasis entsprechend unserer
jeweils gültigen Preislisten.

§ 4 Preise /Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „frei
Hof, Verwendungsstelle“.
2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten
die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
2.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
3.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kauf-
/Liefervertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB
ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von
uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass
sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
8.
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs in Höhe von maximal 5% des
Lieferwertes.
9.
Sonstige, weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Mängelhaftung

1.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
2.
Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im
Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Verkaufs- und Lieferbedingungen
3.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
4.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht,
ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
8.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Lieferung/Montage.

§ 7 Gesamthaftung

1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.
Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1.
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten und montierten Sachen bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Sachen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der Sachen zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Sachen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen
Ausfall.
4.
Der Kunde ist berechtigt, die Sachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Sachen durch den Kunden wird stets für uns vor
genommen. Werden die Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der gelieferten Sachen (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Sachen.
6.
Werden die gelieferten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn
ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden inso
weit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort

1.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.